29.07.2016

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der durch die Angabe der Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer einen steuerlichen Nachteil hat, kann hierfür vom Unterhaltspflichtigen einen Nachteilsausgleich verlangen, aber keine Freistellung gegenüber dem Finanzamt.

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.2.2016, AZ: 13 UF 170/14; NJW-Spezial Heft 15, 2016, S. 453 f.)