03.10.2016

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Die Anwalts-und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten.

FG Köln, 13.01.2016, 14 K 1861 / 15

(zitiert nach: Newsletter Familienrecht, Otto Schmidt Verlag v. 29.03.2016)

Anmerkung: Das gilt nur für die Kosten der Scheidung selbst; werden andere Sachen, so z.B. nachehelicher Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren als Folgesache mit geregelt, werden die anteilig darauf entfallenden Kosten separiert. Für sie gilt die steuerliche Privilegierung nicht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Finanzämter setzen bei Geltendmachung der Scheidungskosten das Veranlagungsverfahren insoweit nach meiner Kenntnis zwischenzeitlich aus. Geschieht dies nicht automatisch, sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden.

(Peter A. Aßmann)