1. Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S. von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.

 

2. Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemanns in zulässiger WEise festgestellt worden ist.

 

BGH, Urt. v. 15.02.2012 - XII ZR 137/09 (OLG Schleswig)