Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch kann auch bestehen, wenn das Kind 5 Jahre nach dem Abitur ein Studium aufnimmt. Dies setzt voraus, dass der sachliche und insbesondere auch zeitliche Zusammenhang noch gegeben sind.

(OLG Hamm, Beschl. vom 12.3.2012 - 4 UF 232/11; NJW-Spezial 2012, 420)