Für die Anwendung des § 1629 II 2 BGB reicht es aus, wenn ein Elteernteil das Kind überwiegend betreut und versorgt. Es genügt, daß der Anteil eines Elternteils an der Betreuung den Anteil des anderen geringfügig übersteigt.

Praktizieren die Eltern bei der Betreuung des minderjährigen Kindes ein striktes Wechselmodell mit im Wesentlichen gleichen Anteilen, ist der Bedarf des Kindes konkret nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu ermitteln, die durch den ständigen Wechsel des Kindes von einem in den anderen Haushalt entstehen. Für den so ermittelten Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Betreuung.

(OLG Düsseldorf, Urt. vom 12.1.2001 - 6 UF 71/00; NJW 2001, 3344)