1. Der Unterhaltsanspruch der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter nach § 1615 I BGB kann im ersten Jahr nach seiner Entstehung auch ohne vorherige Inverzugsetzung rückwirkend geltend gemacht werden.

 

2. Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 I BGB ist nicht von vorneherein bis zum Zeitpunkt der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu befristen.

 

OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2012 - 4UF 277/11 (nicht rechtskräftig)

(FamFR Heft 12, 2012, S. 273)