Diese Frage wird in der Praxis oft kaum beachtet. Dabei ist sie von großer Bedeutung. Mit so einer Konstellation hatte sich kürzlich das OLG Bremen zu befassen (Beschluss vom 17. Februar 2016 (Aktenzeichen 4 WF 184/15).

Normalerweise sind bei Anmietung einer Familienwohnung beide Ehegatten Mieter. Sei es weil beide unterschrieben haben oder weil bei bestehender Ehe beide Ehegatten im Mietvertrag als Mieter bezeichnet werden und, wenn auch nur einer unterschreibt, davon ausgegangen wird, dass er für den anderen mitunterschreibt. In dieser Situation  kann der Vermieter von jedem Ehegatten die Miete in voller Höhe verlangen, allerdings jeweils nur einmal. Das wird als gesamtschuldnerische Haftung der beiden Mieter bezeichnet.


Zieht ein Ehegatte im Zuge der Trennung oder auch später aus, benutzt er die Wohnung selbst ja nicht mehr. An seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag ändert das nichts. Deshalb hat der Ehegatte, der die Miete bezahlt, gegenüber dem anderen einen Anspruch auf entsprechende Beteiligung.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass einfach jeder die Hälfte der Miete zahlen muss. Zu berücksichtigen ist vielmehr dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte ja ohnehin Miete zahlen müsste, wenn nicht für diese dann für eine andere Wohnung. Nur der Betrag, der höher ist als das, was der verbleibende Ehegatte ohnehin als angemessene Miete zahlen müsste, wenn er anderweitig eine gegebenenfalls kleinereWohnung anmieten würde, ist auf beide Ehegatten hälftig zu verteilen. Im übrigen, also in Höhe einer angemessenen Miete hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander der in der Wohnung verbliebene für die Miete alleine aufzukommen.


Ein Beispiel: Wenn die Ehewohnung monatlich 1600 € Miete kostet und eine angemessene Miete für eine geeignete Wohnung andernorts 1000 € betragen würde, wäre der Differenzbetrag von 600 € zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Bezahlt der verbliebene Ehegatte die Miete vollständig, kann er in diesem Fall also Ausgleich i.H.v. 300 € verlangen.
Bezahlt der ausgezogenen Ehegatten weiterhin die Miete, etwa weil er dies früher auch getan hat und über das höhere Einkommen verfügt, wird ein Ausgleich normalerweise über den Unterhalt erfolgen. Richtig ist dann, den Betrag in Höhe der angemessenen Miete (1000 €) und den auf den anderen Ehegatten entfallende Anteil der darüberliegenden Miete, hier 300 €, insgesamt also 1.300 €, als „Naturalunterhalt" behandelt wird.


Wird dagegen diese Beteiligung bei der Unterhaltsbemessung gar nicht berücksichtigt, etwa weil daran nicht gedacht wurde, kann der Ausgleichsanspruch, der so genannte "Gesamtschuldnerausgleich" auch noch rückwirkend geltend gemacht werden. Eine Korrektur über den Unterhaltsanspruch ist dann aber normalerweise nicht mehr möglich, weil Unterhalt rückwirkend nur verlangt werden kann, wenn der Pflichtige in Verzug gesetzt wurde und gegebenenfalls überzahlter Unterhalt auch nur unter engen Voraussetzungen zurückverlangt werden kann.
Wird diese Beteiligung also vergessen, können daraus erhebliche Nachteile entstehen. Die Erfahrung zeigt, dass mietrechtliche Fragen bei Trennung und auch späterer Scheidung von den unmittelbar betroffenen Ehegatten oft nicht gesehen werden. Daher ist unbedingt zu empfehlen, sich kompetent beraten zu lassen, möglichst bei einem Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht. Sonst können Ansprüche ganz einfach und sehr schnell verloren gehen.

Peter A. Aßmann