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aktuelles zum Arbeitsrecht

Höhere Eingruppierung einklagen: Welche Darlegungspflichten Arbeitnehmer erfüllen müssen

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LAG Niedersachsen konkretisiert Anforderungen im Eingruppierungsprozess

Wer eine höhere tarifliche Eingruppierung und mehr Gehalt einklagen möchte, muss seine tatsächlichen Tätigkeiten detailliert darlegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.

Das Gericht stellte klar: Arbeitnehmer tragen im Eingruppierungsrechtsstreit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.

Was bedeutet das konkret?

Beschäftigte müssen genau vortragen:

  • welche Tätigkeiten sie tatsächlich ausüben,

  • wie viel Zeit auf die jeweiligen Aufgaben entfällt,

  • welche Verantwortung sie tragen und

  • warum ihre Tätigkeit die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe erfüllt.

Allgemeine Aussagen wie „verantwortungsvolle Tätigkeit“ oder „selbstständiges Arbeiten“ genügen nicht.

Eigenverantwortung reicht tarifrechtlich weiter

Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen selbstständigem Arbeiten und tariflicher Eigenverantwortung.

Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, Aufgaben eigenständig zu bearbeiten. Entscheidend ist vielmehr, ob Arbeitnehmer eine besondere Entscheidungs- und Ergebnisverantwortung tragen.

Für eine erfolgreiche Höhergruppierung kommt es daher auf eine präzise Darstellung der tatsächlichen Arbeitsinhalte an.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig klare Stellenbeschreibungen und eine saubere Dokumentation der Tätigkeiten sind.

Arbeitgeber sollten Eingruppierungen regelmäßig überprüfen und nachvollziehbar dokumentieren. Arbeitnehmer wiederum sollten vor einer Klage prüfen lassen, ob die tariflichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Fazit

Das Urteil des LAG Niedersachsen verschärft die Anforderungen an Eingruppierungsklagen. Wer eine höhere Vergütung durchsetzen möchte, muss seine Tätigkeit konkret, nachvollziehbar und detailliert darlegen.

Eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung kann helfen, Risiken im Eingruppierungsstreit zu vermeiden.

Beratung im Arbeitsrecht

Unsere Kanzlei berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit zu:

  • Eingruppierung und Höhergruppierung

  • Tarifrecht und Vergütung

  • Arbeitsverträgen

  • Kündigungsschutz

  • Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Eingruppierung.

 

BAG zur Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder:

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Neue Klarheit bei Gehaltsanpassungen

BAG konkretisiert die Darlegungs- und Beweislast bei Betriebsratsvergütungen

Die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder gehört seit Jahren zu den rechtlich sensibelsten Themen im Betriebsverfassungsrecht. Spätestens seit der vielbeachteten BGH-Entscheidung zur möglichen Strafbarkeit überhöhter Betriebsratsvergütungen stehen Unternehmen, Betriebsräte und Personalabteilungen gleichermaßen vor erheblichen Unsicherheiten.

Mit Urteil vom 20.03.2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun wichtige Klarstellungen zur Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder sowie zur Darlegungs- und Beweislast bei Gehaltsanpassungen getroffen.

Die Entscheidung schafft mehr Orientierung für die betriebliche Praxis und konkretisiert die Anforderungen an rechtssichere Vergütungsentscheidungen.

Betriebsratsvergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG

Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sowie § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds muss sich daher so entwickeln, wie dies bei vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung der Fall gewesen wäre.

In der Praxis führt dies regelmäßig zu schwierigen Abgrenzungsfragen:

  • Welche Arbeitnehmer sind tatsächlich vergleichbar?
  • Welche berufliche Entwicklung wäre ohne die Betriebsratstätigkeit eingetreten?
  • Wann sind Gehaltsanpassungen zulässig?
  • Können frühere Vergütungsentscheidungen später korrigiert werden?
  • Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?

Mit diesen Fragen befasst sich das BAG in seiner aktuellen Entscheidung ausführlich.

Der Sachverhalt im Überblick

Der Kläger war seit vielen Jahren bei einer Automobilherstellerin beschäftigt und seit 2002 vollständig als Betriebsratsmitglied freigestellt.

Im Laufe der Jahre erhielt er mehrfach Gehaltsanpassungen auf Grundlage der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG.

Nach der öffentlichen Diskussion um Betriebsratsvergütungen und der anschließenden Überprüfung bestehender Vergütungssysteme kam die Arbeitgeberin jedoch zu dem Ergebnis, dass die bisherige Eingruppierung teilweise zu hoch gewesen sei. Daraufhin wurden Vergütungsanpassungen korrigiert und teilweise Rückforderungen geltend gemacht.

Der Kläger machte dagegen Vergütungsansprüche geltend und berief sich auf seine hypothetische berufliche Entwicklung.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG differenziert in seiner Entscheidung zwischen der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Betriebsratsmitglieds und den Anforderungen an spätere Korrekturen bereits gewährter Vergütungsanpassungen.

Betriebsratsmitglied muss Voraussetzungen der Vergütungsanpassung darlegen

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass das Betriebsratsmitglied die Voraussetzungen einer Vergütungsentwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG darlegen und beweisen muss.

Hierzu gehören insbesondere:

  • die Benennung vergleichbarer Arbeitnehmer,
  • die Darstellung der betriebsüblichen Entwicklung,
  • sowie die Nachvollziehbarkeit der hypothetischen Karriereentwicklung.

Erhöhte Anforderungen an spätere Korrekturen durch den Arbeitgeber

Besonders praxisrelevant ist jedoch die zweite Aussage des BAG:

Hat der Arbeitgeber selbst Vergütungsanpassungen vorgenommen und diese als Anpassungen nach § 37 Abs. 4 BetrVG kommuniziert, kann er sich hiervon später nicht ohne Weiteres lösen.

Will der Arbeitgeber frühere Entscheidungen korrigieren oder Rückforderungen geltend machen, trifft ihn eine erhebliche sekundäre Darlegungs- und Beweislast.

Er muss dann insbesondere darlegen,

  • weshalb die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft gewesen sein soll,
  • warum Vergleichsgruppen unzutreffend gewesen seien,
  • oder weshalb die angenommene berufliche Entwicklung tatsächlich nicht eingetreten wäre.

Praktische Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung – sowohl für Arbeitgeber als auch für Betriebsräte.

Für Unternehmen und Personalabteilungen

Unternehmen sollten Vergütungsentscheidungen bei Betriebsratsmitgliedern künftig besonders sorgfältig dokumentieren.

Wesentliche Punkte sind insbesondere:

  • nachvollziehbare Vergleichsgruppen,
  • dokumentierte Kriterien für Gehaltsanpassungen,
  • transparente Entscheidungsgrundlagen,
  • regelmäßige Überprüfung bestehender Vergütungssysteme,
  • rechtliche Prüfung geplanter Rückforderungen.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass pauschale nachträgliche Korrekturen rechtlich problematisch sein können.

Für Betriebsratsmitglieder

Auch Betriebsratsmitglieder sollten Vergütungsentscheidungen und hypothetische Karriereentwicklungen möglichst nachvollziehbar dokumentieren.

Insbesondere empfiehlt sich:

  • die Dokumentation von Vergleichsgruppen,
  • die Aufbewahrung schriftlicher Vergütungsmitteilungen,
  • die frühzeitige rechtliche Prüfung bei Rückforderungen oder Kürzungen.

Juristische Einordnung

Das BAG bewegt sich mit seiner Entscheidung in einem sensiblen Spannungsfeld:

Einerseits soll eine unzulässige Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern verhindert werden. Andererseits dürfen Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit keine beruflichen Nachteile erleiden.

Die Entscheidung stärkt deshalb einerseits die Anforderungen an die Darlegung einer zulässigen Vergütungsentwicklung, schafft andererseits aber auch mehr Rechtssicherheit bei bereits gewährten Gehaltsanpassungen.

Fazit: Mehr Orientierung für die betriebliche Praxis

Mit seiner Entscheidung vom 20.03.2025 konkretisiert das BAG die Anforderungen an die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder erheblich.

Besonders relevant ist die Klarstellung, dass sowohl Betriebsratsmitglieder als auch Arbeitgeber umfassende Darlegungs- und Dokumentationspflichten treffen können.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies vor allem eines: Vergütungsentscheidungen im Zusammenhang mit Betriebsratsmitgliedern sollten sorgfältig vorbereitet, dokumentiert und regelmäßig rechtlich überprüft werden.


Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht

Unsere Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht berät Unternehmen, Führungskräfte, Betriebsräte und Arbeitnehmer umfassend zu Fragen der Betriebsratsvergütung, Freistellung sowie zu arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Compliance-Themen.

Wir unterstützen insbesondere bei:

  • der rechtssicheren Gestaltung von Vergütungssystemen,
  • Fragen zur Vergleichsgruppenbildung,
  • der Prüfung von Rückforderungsansprüchen,
  • sowie bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Betriebsratsvergütung.

Sprechen Sie uns gerne an.


FAQ zur Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder

Wie wird die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder bestimmt?

Die Vergütung richtet sich nach der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG.

Dürfen Arbeitgeber frühere Gehaltsentscheidungen korrigieren?

Grundsätzlich ja. Nach der aktuellen BAG-Entscheidung gelten hierfür jedoch erhöhte Darlegungs- und Nachweisanforderungen.

Wer trägt die Beweislast?

Grundsätzlich muss das Betriebsratsmitglied die Voraussetzungen einer höheren Vergütung darlegen. Bei späteren Korrekturen kann jedoch auch den Arbeitgeber eine erhebliche sekundäre Darlegungslast treffen.

Warum sind Vergleichsgruppen so wichtig?

Vergleichsgruppen bilden die Grundlage für die hypothetische berufliche Entwicklung eines Betriebsratsmitglieds.

Welche Bedeutung hat die BAG-Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung schafft mehr Orientierung und Rechtssicherheit bei Vergütungsentscheidungen und späteren Korrekturen.

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – regelmäßig erschüttert bei passgenauer Krankschreibung

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22.08.2024

Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kommt ein hoher Beweiswert zu, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen wirklich besteht. Dieser Beweiswert kann aber erschüttert sein, insbesondere in Zusammenhang mit einer Kündigung. Dazu schon der Beitrag vom 6.8.2023 (auf dieser Seite unter „Arbeitsrecht – Entscheidungen“). In den letzten Jahren häufen sich Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die sich mit dieser Problematik befassen. Das hat wohl auch damit zu tun, dass sich die Krankheitszeiten in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet haben und immer häufiger nach einer Kündigung – gleich von welcher Seite – eine AUB vorgelegt wird.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt in einem aktuellen Urteil vom 7.5.2024 entschieden, dass der Beweiswert der AUB regelmäßig erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung – gleich, ob Eigen- oder Arbeitgeberkündigung – Bescheinigungen vorlegt, passgenau den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdecken. Der Arbeitgeber kann dann nähere Informationen zu der Erkrankung verlangen. Der Arbeitnehmer muss dann darlegen und ggfls. Beweisen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestehen und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden und inwieweit diese befolgt wurden. Auch Vorerkrankungen sind ggfls. Offen zulegen. Zudem ist ggfls. Der Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu entbinden.

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.5.2024, Az: 5 Sa 98/23).


Wichtig: Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Zudem besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer sich strafbar machen kann, wenn in Wirklichkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht (Lohnbetrug).

Peter A. Aßmann

 

 

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