Urlaub im öffentlichen Dienst: Übertragung bei Erkrankung des Arbeitnehmers
09.08.2023
Das Urlaubsrecht in Deutschland ist seit Jahren im Fluss. Das gilt besonders, bei Langzeiterkrankung über das Jahresende und das erste Quartal des Folgejahres hinaus.
Früher war es in Deutschland so, dass auch bei einer Langzeiterkrankung über das Jahresende hinaus nicht genommener Urlaub zwar in das Folgejahr übertragen wurde, dann aber am 31. März verfiel. Das ist ausdrücklich so im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
Diese Rechtslage hat sich schon vor Jahren geändert und zwar durch europarechtliche Vorgaben. Danach verfällt bei Langzeiterkrankung jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub nicht am 31. März des Folgejahres, sondern erst ein Jahr später. Der Gesetzgeber, der ja sonst gerade im Arbeitsrecht sich durch eine regelrechte „Regelungswut“ auszeichnet, hat diese europarechtlichen Vorgaben bislang nicht im Bundesurlaubsgesetz umgesetzt. Daher wenden die Gerichte des Bundesurlaubsgesetz in einer „europarechtskonformen Auslegung“ (so die Formulierung der Arbeitsgerichte) an.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte kürzlich zu entscheiden, ob das auch bei tariflichen Urlaubsansprüchen und auch bei Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst gilt. Dort besagt nämlich der einschlägige Tarifvertrag (TVÖD) in § 26 Abs. 2a in Abweichung vom Bundesurlaubsgesetz, dass im Falle einer Übertragung der Erholungsurlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden müsse. Weiter heißt es im Tarifvertrag, dass der Erholungsurlaub, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden könne, er bis zum 31. Mai anzutreten sei.
Des LAG München hat entschieden, dass diese Regelung im Tarifvertrag auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht anzuwenden ist. Dort gilt hingegen das Bundesurlaubsgesetz mit der europarechtlichen Auslegung. Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt also nicht schon am 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Für den zusätzlichen tariflichen Urlaub gilt hingegen die Regelung im Tarifvertrag, sodass dieser Anspruch spätestens am 31. Mai des Folgejahres verfällt.
(LAG München, Urteil vom 23.3.2023, 3 Sa 497 / 22)
Anmerkung: Aus meiner Sicht ist die Untätigkeit des Gesetzgebers in diesem Bereich aus rechtsstaatlicher Sicht ärgerlich. Gesetze sollen ja die Rechtslage wiedergeben. Die Bürger sollen darauf vertrauen können, dass der Gesetzestext, den Sie sich anschauen, auch die wirkliche Rechtslage korrekt darstellt.
Das Versäumnis des Gesetzgebers ist umso unverständlicher, als die Rechtslage sich schon vor Jahren geändert hat und die entsprechende Änderung des Gesetzestextes keinen größeren Aufwand erfordert. Scheinbar aber hat man im Bundesarbeitsministerium wichtigeres zu tun, als für den Bürger transparente gesetzliche Regelung zu schaffen.