Arbeitsrecht: Entscheidungen

Entgeltfortzahlung: Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

06.08.2023

Bei Erkrankung des Arbeitnehmers kommt der vom Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sogenannter „gelber Schein“, ab 1.1.2023 digitaler Nachweis) eine große Bedeutung zu. Sie hat einen hohen Beweiswert dafür, dass wirklich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt und deshalb der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Dauer der Erkrankung,in der Regel für maximal sechs Wochen, leisten muss.

 

Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, dass dieser Beweiswert erschüttert sein kann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel daran rechtfertigen, dass eine behauptete Arbeitsunfähigkeit wirklich auf Krankheit zurückzuführen ist. So hatte das BAG entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung mit einer Frist von genau sechs Wochen, also genau auf die Länge des Entgeltfortzahlungszeitraums, ausspricht und zugleich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die genau diesen Sechs-Wochen-Zeitraum umfasst, der Arbeitgeber zunächst davon ausgehen darf, dass die Erkrankung vorgeschoben ist.

 

Das LAG Schleswig-Holstein hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, wo eine Arbeitnehmerin eine Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen aussprach und gleichzeitig in der Kündigung um Zusendung der Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift bat. Außerdem bedankte sie sich für die Zusammenarbeit und wünscht dem Unternehmen eine gute Zukunft. Am nächsten Tag erschien sie nicht mehr zur Arbeit, meldete sich krank und legte dann durchgehend nacheinander mehrfach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die insgesamt bis zum Ende der Kündigungsfrist reichten.

 

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. In der anschließenden Zahlungsklage stellt das LAG sich auf den Standpunkt, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Zwar hatte der Arbeitnehmer sich nicht sofort für den gesamten Sechs Wochen Zeitraum krankschreiben lassen, aber die zusätzlichen Umstände, nämlich die Bitte die Arbeitspapiere an die Wohnanschrift zusenden und der Dank und die guten Wünsche führten zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer von Anfang an die Absicht hatte, sich über den gesamten Zeitraum krankschreiben zu lassen und dem Arzt Beschwerden vorgetäuscht habe. Das Gericht wies die Zahlungsklage ab.

 

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.5.2023 - Aktenzeichen: 2 Sa 203 / 22).

 

Wichtig: Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zugleich ein Straftatbestand darstellen und ein Strafverfahren nach sich ziehen. Es handelt sich dabei um einen Lohnbetrug zulasten des Arbeitgebers.

 

 

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