Arbeitsrecht: Entscheidungen
BAG: Frist zur Geltendmachung von Schadensansprüchen wegen Diskriminierung
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11
(Pressemitteilung Nr. 47/12 v. 21.06.2012)