Arbeitsrecht: Entscheidungen
LAG Düsseldorf: Höchstaltersgrenze von 50 Jahren in der betrieblichen Altersversorgung
1. Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer von jeglichen Versorgungsleistungen aus, welche ihre Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr aufnehmen,, liegt darin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Ein derart niedriges Höchstalter ist unverhältnismäßig i.S.v. § 10 Sätze 1, 2 AGG.
2. Eine Wartezeit von 10 Jahren in der Versorgungsordnung beinhaltet keine unzulässige Altersdiskriminierung.
3. Kombiniert eine Vesorgungsordnung eine unzulässige Höchstaltersgrenze mit einer Wartezeit, beginnt die Wartezeit erst mit In-Kraft-Treten des AGG am 18.08.2006 zu laufen.
(LAG Düsseldorf, Urt. 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11)