Wissenswertes zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Neues zum Jahresanfang
Auch zum Jahresanfang 2026 sind wieder zahlreiche Neuregelungen erfolgt, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten. Hier eine kleine Auswahl:
Mindestlohn; kräftige Erhöhung zum Jahresanfang
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde von 12,82 EUR im Jahr 2025 auf 13,90 EUR ab 1.1.2026 erhöht. Das ist eine drastische Erhöhung um rd. 8,4 % und liegt damit weit über der allgemeinen Lohnentwicklung. Im Vorjahr war die Erhöhung nur um rund 3,4 % von 12,41 auf 12,82 EUR erfolgt.
Neben dem allgemeinen Mindestlohn, der als Untergrenze für alle Arbeitsverhältnisse gilt, gibt es noch Branchenspezifische Mindestlöhne, die z.T. deutlich darüber liegen. So liegt z.B. der Mindestlohn in der Gebäudereinigung in der untersten Lohngruppe ab 1.1.2026 bei 15,00 EUR. Hier beträgt die Erhöhung gegenüber 2025 allerdings nur rund 5 %.
Arbeitnehmer, die Zweifel haben, ob sie den korrekten Lohn erhalten, sollten sich unbedingt arbeitsrechtlich beraten lassen. Am Besten vom Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Minijob: Erhöhung der Verdienstgrenze
Die Verdienstgrenze für einen Minijob betrug bis Ende 2025 556 Euro. Sie ergibt sich aus dem Mindestlohn bei einer Monatsarbeitszeit von rd. 43,3 Stunden (10 Stunden pro Woche im Durchschnitt). Zum 1.1. 2026 hat siech diese Verdienstgrenze durch die Anhebung des Mindestlohns auf 603 Euro im Monat erhöht.
Befristung beim Arbeitsverhältnis; Erleichterung für ältere Arbeitnehmer
Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, bei denen für die Befristung kein sachlicher Grund vorliegt, gibt es ein Anschlussverbot. Das bedeutet, dass die sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Die Befristung ist dann unwirksam und es besteht stattdessen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Diese Einschränkung ist ab 1.1.2026 für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben aufgehoben worden. Es kann jetzt also mit einem Arbeitnehmer, der das Rentenalter erreicht hat und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ein neuer Arbeitsvertrag mit einer Befristung abgeschlossen werden, ohne dass dies durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen des Rentenalters zu erleichtern. Für den Arbeitsmarkt eine gute Regelung, aber auch für die Arbeitnehmer selbst.
Kurzarbeitergeld weiter verlängert
Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument für für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, aber auch für den Arbeitsmarkt. Es soll bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Betrieb helfen, Entlassungen zu vermeiden, also Arbeitsplätze zu erhalten. Es kann Vergütungsausfälle bei Arbeitsausfall zumindest teilweise ausgleichen durch Zahlungen der Agentur für Arbeit. Besondere Bedeutung hatte das Kurzarbeitergeld in der Corona-Zeit, wo zahlreiche Betriebe zeitweise schließen mussten.
Die reguläre Bezugszeit beläuft sich auf 12 Monate. Zu Beginn 2025 wurde die Bezugsdauer befristet bis Ende 2015 auf bis zu 24 Monate erhöht. Diese maximale Bezugsdauer hat die Bundesregierung jetzt bis Ende 2016 verlängert. Voraussetzung ist allerdings u.a., dass die Kurzarbeit bereits in 2025 begonnen hat.
Verfasser: Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht





