Wissenswertes zum Arbeitsrecht

Gesamtsozialversicherungsbeitrag: Sozialversicherungspflicht bei Trinkgeldern

Gesamtsozialversicherungsbeitrag: Sozialversicherungspflicht bei Trinkgeldern

Der Rentenversicherungsträger hat im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV keine Befugnis, Einnahmen eines Arbeitnehmers zu schätzen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten korrekt erfüllt hat. Eine Schätzungsbefugnis besteht nach § 28f SGB IV nur bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht. Trinkgeldeinnahmen einer Kellnerin, die sie gegenüber dem Arbeitgeber verschwiegen hat und die erst im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung aufgedeckt werden, können daher mangels Rechtsgrundlage nicht geschätzt werden, sodaß hierfür auch kein Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgefordert werden kann.

(LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 18.5.2001 - L 4 KR 4448/99; ZAP EN-Nr. 745/2001)