Arbeitsrecht: Entscheidungen
Urlaubsanspruch ohne Arbeit
Den gesetzlichen Urlaubsanspruch kann der Arbeitnehmer auch erwerben, wenn er garnicht arbeitet. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt in einer aktuellen Entscheidung vom 6.Mai 2014 (Aktenzeichen 9 AZR 678/12) klargestellt.
Voraussetzung für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht und die Wartezeit von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllt ist. Es entsteht dann der volle Jahresurlaub. Dies gilt auch für Zeiten in denen der Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub nimmt. Eine Kürzung des Urlaubs für diesen Zeitraum ist unzulässig, selbst wenn die Partreien dies ausdrücklich vereinbaren, denn von der Regelung über den gesetzlichen Urlaub können die Parteien nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Die Juristen nennen dies "unabdingbar".
In dem entschiedenen Fall hatte eine seit Jahren bei einer Universitätsklinik beschäftigte Krankenschwester vom 1. Januar bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September unbezahlten Sonderurlaub. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte sie erfolglos von der Universitätsklinik die Abgeltung (Auszahlung) von 15 Urlaubstagen. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht entschieden. Nur das Arbeitsgericht hatte dies anders gesehen.