Arbeitsrecht: Entscheidungen
BAG: Zeiten von An- und Ablegen von Dienstkleidung als Arbeitszeit i.S.v. § 87 I Nr.2 BetrVG
Die betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können.
BAG, Beschluss vom 17.11.2015 - 1 ABR 46 / 13
(Quelle: NJWaktuell Heft 8/2016 Seite 8)