Wissenswertes zum Arbeitsrecht

Überstundenprozess: Was muss Arbeitnehmer darlegen und beweisen?

06.04.2023

Nicht selten wird in Arbeitsverhältnissen um die Bezahlung von Überstunden gestritten. Überstunden sind weit verbreitet. Für die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden und auch die Bezahlung finden sich teilweise regeln in Tarifverträgen oder auch in Arbeitsverträgen.

Was muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, wenn er Vergütung von Überstunden verlangt, der Arbeitgeber dies aber abgelehnt? Dazu sagt die Rechtsprechung:

-Zunächst die Anzahl der Überstunden und zwar konkret, an welchen Tagen von wann bis wann er Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat;

-dass die Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst waren, sei es dass er sie ausdrücklich angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest dass Sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig war.

Besonders bei längeren Zeiträumen, z.B. wenn die Überstunden erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, haben Arbeitnehmer oft Schwierigkeiten die Voraussetzungen vorzutragen. Das betrifft zunächst die Tatsache, dass überhaupt Überstunden geleistet worden, insbesondere an welchen Tagen und von wann bis wann, aber auch, ob dies auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgte.

Dem Arbeitnehmer wird es in der Regel nur dann gelingen, die Anzahl der geleisteten Überstunden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wenn der sich dazu Aufzeichnung gemacht hat und zwar jeweils zu den einzelnen Tagen mit Uhrzeiten, von wann bis wann er gearbeitet hat, sodass auf diese Weise unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit dann die Überstunden ermittelt werden können.

Dazu hat das BAG in einem Urteil aus April 2022 entschieden, dass die dem Arbeitgeber nach neuerer Rechtsprechung obliegende Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit für den Überstundenprozess keine Bedeutung hat. Sie dient lediglich der Sicherstellung des Arbeitsschutzes. der Arbeitnehmer muss also weiterhin konkret die Anzahl der Überstunden, den Grund und dass sie vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht