Arbeitsrecht: Entscheidungen

Arbeitnehmerüberlassung: Wen der Leiharbeiter verklagen muss

30.10.2018

Der Leiharbeiter hat es mit zwei möglichen Arbeitgebern zu tun: Einmal dem Unternehmer, mit dem er den Vertrag geschlossen hat und der ihn an andere Betriebe überlässt und zum andern dem Entleiherbetrieb. Das ist der Betrieb, bei dem er konkret zur Arbeit  eingesetzt wird. Will er Ansprüche, z.B. auf eine im Betrieb gezahlte Prämie geltend machen, ist entscheidend, wer sein wirklicher Arbeitgeber ist. Das ist für den Leiharbeiter nicht immer eindeutig, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus April 2018 zeigt.

Der Fall: Ein Pharmareferent war als Leiharbeiter eingesetzt. Er wurde von seinem Vertragspartner, mit dem er den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen hatte bei einem Unternehmen eingesetzt, bei dem eine Prämienregelung galt. Alle Mitglieder seines Teams, teilweise direkt bei dem Unternehmen angestellt und teilweise als Leiharbeiter dort tätig, hatten eine Prämie erhalten, nur der Kläger nicht. Deshalb entschloss er sich, das Unternehmen, bei dem er eingesetzt war, beim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Prämie auch an sich zu verklagen. Im Ergebnis war die Klage ohne Erfolg.

Die Entscheidung: Die Klage war bereits unzulässig, weil es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber handelte. Das Arbeitsgericht war daher gar nicht zuständig. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24 vierten 2018 deutlich gemacht.
Bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer schließt mit ihm seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht dagegen bei wirksamer Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis. Daher kann er gegen den Entleiher auch keine Entgeltansprüche und damit auch keinen Anspruch auf eine Prämie geltend machen. Wäre er Arbeitnehmer des Entleihers könnte er dagegen wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch haben, wobei es darauf ankommen dürfte, wofür die Prämie gezahlt wird, ob er also insoweit mit den anderen gleichzubehandeln ist. Möglicherweise wäre die Klage auch gegen den Verleiher erfolgreich gewesen unter dem Gesichtspunkt "equal pay", also gleiches Entgelt wie die beim Entleiher regulär Beschäftigten.

Hinweis: Bei wirksamer Arbeitnehmerüberlassung ist und bleibt also der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Mit dem Entleiher hingegen besteht kein Arbeitsverhältnis. Ist die Arbeitnehmerüberlassung allerdings unwirksam, und dafür kann es verschiedene Gründe geben, tritt der Entleiher in die Rolle des Arbeitgebers. Gründe für eine Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages können z.B. sein eine fehlende Erlaubnis des Verleihers oder die Überschreitung dies höchst Überlassungszeitraums. Da hier viele Aspekte zu berücksichtigen sind, ist eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung (durch Fachanwalt für Arbeitsrecht) unbedingt zu empfehlen.

(Quelle: BAG, Entscheidung  vom 24.04.2018 AZ: 9 AZB 62 / 17)

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