Wissenswertes zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Neu ab 1.1.2019: Anspruch auf Brückenteilzeit - besonders wichtig nach Ende der Elterneit
Seit Anfang 2019 gibt es einen Anspruch auf eine Brückenteilzeit. Darunter versteht man eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit.
Schon seit Jahren gibt es im Arbeitsrecht einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, also eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese Reduzierung gilt aber dann auf Dauer. Oft besteht das Bedürfnis zur Reduzierung der Arbeitszeit aber nur für einen bestimmten Zeitraum, z.B. zwei oder drei Jahre im Hinblick auf die Betreuung eines Kleinkindes nach Ende der Elternzeit.
Das Problem bisher: Einen Anspruch, nach diesem Zeitraum die Arbeitszeit wieder zu verlängern, gibt es bislang nicht. Lediglich muss der Arbeitgeber einen Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei gleicher Qualifikation bevorzugt berüccksichtigen.
Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" ist zum 1.1.2009 jetzt ein Rechtsanspruch auf eine zeitlich befristete Teilzeit eingeführt worden. Sie gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für einen zu vereinbarenden Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Danach kehrt der Arbeitnehmer zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Wegen der darin liegenden Einschränkung der Personalplanungsmöglichkeit des Arbeitgebers gilt der Anspruch allerdings nicht in Kleinbetrieben. Erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 45 Arbeitnehmern besteht dieser Anspruch. Darüber hinaus bis 200 Arbeitnehmern gibt es noch eine Zumutbarkeitsregelung: Pro angefangen 15 weiteren Arbeitnehmern muss nur einem Arbeitnehmer Brückenteilzeit gewährt werden.
Die Neuregelung stellt gerade für berufstätige junge Eltern nach Ablauf der Elternzeit eine erhebliche Verbesserung dar.
Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht