Arbeitsrecht: Entscheidungen

Mitbestimmung bei Gesundheitsschutz durch externes Unternehmen

Der Betriebsrat hat nach § 87 I Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nach § 13 II ArbSchG ein externes Unternehmen mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung iSd § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd §12 I ArbSchG beauftragt hat.

Bundesarbeitsgericht

Beschluß v. 30.9.2014 - 1 ABR 106/13 -

Quelle: NJW-aktuell 9/2015 S. 8

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