Arbeitsrecht: Entscheidungen

BAG stärkt Kündigungsschutz in der Elternzeit – Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt aktuelles Urteil

 

02.07.2026

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit deutlich gestärkt. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Personalverantwortliche.

 

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich häufig gefragt, wann während oder vor einer Elternzeit überhaupt eine Kündigung zulässig ist. Das aktuelle Urteil schafft hierzu wichtige Klarheit.

 

Der Sachverhalt

 

Der Arbeitnehmer hatte seine Elternzeit bereits frühzeitig für mehrere voneinander getrennte Zeitabschnitte beantragt. Zwischen zwei dieser Zeiträume sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus, ohne zuvor die nach § 18 BEEG erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen.

 

Der Arbeitgeber war der Auffassung, der besondere Kündigungsschutz gelte lediglich vor dem ersten Elternzeitabschnitt.

 

Das Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz

 

Das BAG folgte dieser Argumentation ausdrücklich nicht.

 

Die Richter stellten klar, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor jedem einzelnen beantragten Elternzeitabschnitt erneut entsteht. Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche Elternzeiten bereits in einem einzigen Antrag beantragt wurden.

 

Der Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem jeweiligen Beginn der Elternzeit (bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) und verhindert regelmäßig den Ausspruch einer Kündigung ohne behördliche Zustimmung.

 

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

 

Für Beschäftigte bringt die Entscheidung erhebliche Vorteile:

 

  • Jeder beantragte Elternzeitabschnitt löst einen neuen besonderen Kündigungsschutz aus.

  • Arbeitgeber können den gesetzlichen Schutz nicht dadurch umgehen, dass sie zwischen mehreren Elternzeitabschnitten kündigen.

  • Der besondere Kündigungsschutz kann sogar dann greifen, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar ist.

 

Wer während der Elternzeit oder kurz vor deren Beginn eine Kündigung erhält, sollte diese daher umgehend arbeitsrechtlich überprüfen lassen.

 

Was müssen Arbeitgeber beachten?

 

Arbeitgeber sollten Kündigungen im Zusammenhang mit einer beantragten Elternzeit künftig besonders sorgfältig vorbereiten.

 

Vor jeder Kündigung ist zu prüfen,

 

  • ob Elternzeit beantragt wurde,

  • wann der nächste Elternzeitabschnitt beginnt,

  • ob der besondere Kündigungsschutz bereits eingreift und

  • ob eine behördliche Zustimmung erforderlich ist.

 

Fehler in diesem Bereich führen häufig dazu, dass eine Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam ist.

 

Praxishinweis eines Fachanwalts für Arbeitsrecht

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt den Schutz von Familien und schafft zugleich mehr Rechtssicherheit. Arbeitgeber sollten ihre Personalentscheidungen sorgfältig prüfen, während Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und rechtzeitig wahrnehmen sollten.

 

Gerade im Kündigungsschutzrecht entscheiden häufig wenige Tage oder einzelne formale Voraussetzungen über die Wirksamkeit einer Kündigung. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann daher entscheidend sein.

 

Fazit

 

Mit seinem Urteil bestätigt das Bundesarbeitsgericht den umfassenden Schutzgedanken des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Der besondere Kündigungsschutz entsteht vor jedem beantragten Elternzeitabschnitt und kann eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung unwirksam machen.

 

Sie haben eine Kündigung während oder vor der Elternzeit erhalten?

 

Oder sind Sie Arbeitgeber und möchten vor Ausspruch einer Kündigung rechtliche Risiken vermeiden?

 

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer, Führungskräfte und Arbeitgeber bundesweit in allen Fragen des Kündigungsschutzes, der Elternzeit sowie des individuellen Arbeitsrechts. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.

 

 

 

 

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