Die Höhe des zu zahlenden Kindes- oder Ehegattenunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Sind diese bekannt, kann der Unterhalt errechnet werden. Doch wie geht es in der späteren zeitlichen Entwicklung weiter?

Üblicherweise besteht sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eine gewisse Zurückhaltung, ungefragt über Verbesserungen der eigenen wirtschaftlichen Situation Auskunft zu erteilen. Nicht immer ist dieses Verhalten jedoch auch berechtigt.

Das Gesetz sieht vor, dass bei bestehender Unterhaltspflicht beide Seiten alle zwei Jahre Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen verlangen können. In kürzerem Abstand kann diese nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der andere in der Zwischenzeit wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Eine ungefragte Auskunftspflicht desjenigen, dessen wirtschaftliche Situation sich wesentlich verbessert hat, sieht das Gesetz zwar nicht vor; die Rechtsprechung hat sie aber durchaus für die Praxis entwickelt. Dabei unterscheidet sie, ob die bestehende Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgt ist - das heißt durch einen richterlichen Beschluss - oder durch eine einvernehmliche Regelung - also einen Vergleich. Bei Regelung des Unterhalts durch einen Richterspruch soll demnach keine ungefragte Auskunftspflicht bestehen. Haben sich die Ehegatten bzw. Eltern und Kinder auf den zu zahlenden Unterhalt verständigt, sieht es dagegen anders aus.

Dann ist der andere bei einer wesentlichen Steigerung des eigenen Einkommens oder Vermögens unaufgefordert über die Veränderung zu informieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vereinbarung (der Vergleich) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen wurde oder im Rahmen eines solchen zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung.

Hinweis: Wer als Unterhaltsberechtigter gegen die Verpflichtung, ungefragt Auskunft zu erteilen, verstößt, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 24.04.2015 - 13 UF 165/15