Aus der Feststellung, dass ein Berechtigter keine reale Chance hat, eine Vollzeitanstellung zu finden, folgt noch nicht, dass ihm nicht mehr als eine gerichgfügige Tätigkeit möglich ist. Der Berechtigte hat vielmehr darzulegen und zu beweisen, dass er auch eine Teilzeittätigkeit nicht finden kann.
(BGH, Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 178/09)