Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Mahßnahme einer allgemeinen Schulausbildung iSd § 1603 II 2 BGB nicht gleichzusetzen.

OLG Hamm, Beschluss v. 1.12.2014 - 2 WF 144/14

(NJW-aktuell 9/2015 S. 6)

 

Anm.: Die Gleichsetzung betrifft die sog. "gesteigerte Unterhaltspflicht" wie gegenüber einem minderjährigen Kind.

(Peter A. Aßmann)