22.07.2016
In Betrieben mit einem Betriebsrat ist ab 200 Mitarbeitern mindestens ein Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Dieses muss seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit nicht nachgehen. Stattdessen muss es Betriebsratstätigkeit durchführen, zumindest aber sich für anfallende Betriebsratsarbeiten bereithalten.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht jetzt eine wichtige Klarstellung getroffen: Das Betriebsratsmitglied hat während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein. Verlässt es den Betrieb, um außerhalb erforderlicher Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, muss es sich beim Arbeitgeber abmelden und dabei die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angeben. Bei Rückkehr in den Betrieb hatte sich wieder beim Arbeitgeber zurück zu melden.
Das freigestellte Betriebsratsmitglied kann damit nicht einfach frei über seine Zeit entscheiden, was die Anwesenheit im Betrieb anbetrifft. Damit soll sichergestellt werden, dass das Betriebsratsmitglied von der Freistellung nicht missbräuchlich Gebrauch macht und die Freistellung mit „Freizeit“ verwechselt wird.
Andererseits besteht aber keine Pflicht, den Arbeitgeber bei Verlassen des Betriebes über den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit oder gar den Gegenstand wird zu informieren. Damit wird verhindert, dass der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit kontrollieren kann, was mit deren Wesen nicht vereinbart wäre.
Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
(Quelle: BAG, Beschluss vom 24.2.2016 – 7 ABR 20 / 14)