11.04.2017
In vielen Krankenhäusern werden Rotkreuzschwestern in der Pflege eingesetzt. Sie sind nicht beim Krankenhaus angestellt, sondern Mitglied einer DRK-Schwesternschaft, die als Verein organisiert ist. Von dieser werdende sie sie im Rahmen eines so genannten "Gestellungsvertrages" dem Krankenhaus überlassen. Jahrzehntelang wurde diese Beschäftigung so gehandhabt, ohne dass darauf arbeitsrechtliche Vorschriften angewandt wurden.

In einer neueren Entscheidung vom 21.2.2017 (Aktenzeichen: 1 ABR 62 / 12) hat das Bundesarbeitsgericht jetzt aber geurteilt, dass die Überlassung der Rotkreuzschwestern im Rahmen des Gestellungsvertrages in Wirklichkeit eine (unerlaubte) dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung darstellt.
In dem Fall wollte ein Krankenhaus eine solche Rotkreuzschwester einsetzen. Der Betriebsrat des Krankenhauses verweigert seine Zustimmung, da er dies für eine unerlaubte dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung hielt. Noch das Landesarbeitsgericht sah dies anders und hatte die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch Beschluss ersetzt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage dem EuGH vorgelegt zur Entscheidung, ob eine solche Praxis sich als Arbeitnehmerüberlassung nach der entsprechenden EG-Richtlinie darstellt. Dies hat der EuGH bejaht für den Fall, dass den Vereinsmitgliedern Schutzregeln zugute kommen wie dies nach dem jeweiligen nationalen Arbeitsrechts für Arbeitnehmer der Fall ist.
Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht dann entschieden, dass es sich um eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zum Einsatz der Krankenschwester zu Recht verweigert. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG erfolgt die  Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend. Daraus folgt, dass eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung unzulässig ist.

Die Entscheidung betrifft direkt nur die Frage, ob es sich bei der Gestellung von Rotkreuzschwestern an Krankenhäuser um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Sie befasst sich damit nicht mit der Frage, ob möglicherweise die Rechtsverhältnisse der DRK-Schwesternschaft auch in anderen Bereichen dem Arbeitsrecht zu unterwerfen sind. Bei näherem Hinsehen dürften die Arbeitsbedingungen zumindest in Teilbereichen (Arbeitszeit et cetera) nur schwer mit dem Arbeitnehmerschutz im Arbeitsrecht vereinbar sein. Diese Fragen werden jetzt sicher stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gelangen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung damit umgeht und ob möglicherweise der Gesetzgeber regelnd eingreift. Immerhin wird die ohnehin  schwierige und kostenintensive Sicherstellung der Pflege im Krankenhausbereich dadurch nicht einfacher.