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Wissenswertes zum Arbeitsrecht

Überstundenprozess: Was muss Arbeitnehmer darlegen und beweisen?

06.04.2023

Nicht selten wird in Arbeitsverhältnissen um die Bezahlung von Überstunden gestritten. Überstunden sind weit verbreitet. Für die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden und auch die Bezahlung finden sich teilweise regeln in Tarifverträgen oder auch in Arbeitsverträgen.

Was muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, wenn er Vergütung von Überstunden verlangt, der Arbeitgeber dies aber abgelehnt? Dazu sagt die Rechtsprechung:

-Zunächst die Anzahl der Überstunden und zwar konkret, an welchen Tagen von wann bis wann er Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat;

-dass die Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst waren, sei es dass er sie ausdrücklich angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest dass Sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig war.

Besonders bei längeren Zeiträumen, z.B. wenn die Überstunden erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, haben Arbeitnehmer oft Schwierigkeiten die Voraussetzungen vorzutragen. Das betrifft zunächst die Tatsache, dass überhaupt Überstunden geleistet worden, insbesondere an welchen Tagen und von wann bis wann, aber auch, ob dies auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgte.

Dem Arbeitnehmer wird es in der Regel nur dann gelingen, die Anzahl der geleisteten Überstunden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wenn der sich dazu Aufzeichnung gemacht hat und zwar jeweils zu den einzelnen Tagen mit Uhrzeiten, von wann bis wann er gearbeitet hat, sodass auf diese Weise unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit dann die Überstunden ermittelt werden können.

Dazu hat das BAG in einem Urteil aus April 2022 entschieden, dass die dem Arbeitgeber nach neuerer Rechtsprechung obliegende Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit für den Überstundenprozess keine Bedeutung hat. Sie dient lediglich der Sicherstellung des Arbeitsschutzes. der Arbeitnehmer muss also weiterhin konkret die Anzahl der Überstunden, den Grund und dass sie vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Mindestlohn steigt ab 2021

Gut Nachricht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur mit dem Mindestlohn vergütet werden. Aktuell liegt der allgemeine Mindestlohn bei 9,35 € brutto pro Arbeitsstunde. Er wird bis 1.Juli 2022 in 4 Schritten angehoben. Allerdings nehmen die Erhöhungen sich bis auf die letzte eher bescheiden aus. In Klammer die jeweilige prozentuale Erhöhung, immer brutto:

Zum 1.1.2021 auf 9,50 € (= 1,69 %)
zum 1.7.2021 auf 9,60 € (= 1 %),
zum 1.1.2022 auf 9,82 € (= 2,3 %) und
zum 1.7.2022 auf 10,45 € (= 6,4 %).

(Quelle: Pressemitteilung des BMAS).

Zur Inormation: in manchen Branchen gibt es spezifische Mindestlohnregelungen, die z.T. deutlich höher liegen. So beträgt z.B. der Mindestlohn bei den Gebäudereinigern schon heute 10,80 € brutto pro Arbeiotsstunde in der untersten Lohngruppe. Das ist mehr als 15% über dem allgmeinen Mindestlohn. Auch dort wird es aufgrund einer Einigung der Tariparteien im letzten Tarifstreit Anhebungen ab 1.1.2021 geben. Sie weren prozentual über den Anhebungen des allgmeinen Mindestlohnes liegen: Ab 1.1.2021 auf 11,11 €, ab 2022 auf 11,55 € und ab 2023 auf 12,00 €.

Peter A. Aßmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Neu ab 1.1.2019: Anspruch auf Brückenteilzeit - besonders wichtig nach Ende der Elterneit

Seit Anfang 2019 gibt es einen Anspruch auf eine Brückenteilzeit. Darunter versteht man eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit.
Schon seit Jahren gibt es im Arbeitsrecht einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, also eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese Reduzierung gilt aber dann auf Dauer. Oft besteht das Bedürfnis zur Reduzierung der Arbeitszeit aber nur für einen bestimmten Zeitraum, z.B. zwei oder drei Jahre im Hinblick auf die Betreuung eines Kleinkindes nach Ende der Elternzeit.

Das Problem bisher: Einen Anspruch, nach diesem Zeitraum die Arbeitszeit wieder zu verlängern, gibt es bislang nicht. Lediglich muss der Arbeitgeber einen Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei gleicher Qualifikation bevorzugt berüccksichtigen.

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